UIG § 1  Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.


 

zum vollständigen Wortlaut des Umwelt-Informations-Gesetzes geht es hier

Anmerkung: Für Umweltinformationen kann die Auskunft gebende Stelle Gebühren erheben. Diese können bis zu 100 Euro betragen (am besten vorher Gebührenhöhe erfragen). Auskunft sollte innerhalb eines Monats erfolgen (am besten bei Anfrage schon eine Frist setzen).