Luftfahrtveranstaltungen

§ 24 LuftVG

(1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann.

 

Kunstflug

§ 8 LuftVO

(1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, und nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Insassen des Luftfahrzeugs ausgeführt werden. Kunstflüge mit Luftsportgeräten sind verboten.
 
 (2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 m (1.500 Fuß) sowie über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und Flughäfen sind verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
 
(3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Umgebung von Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden, unbeschadet einer nach § 26 erforderlichen Flugverkehrskontrollfreigabe der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle. Absatz 2 bleibt unberührt.

Anmerkung:
In 2009 fanden am Flughafen FN 4 (vier!) Luftfahrtveranstaltungen/Flugshows statt (Aero, Klassikwelt, Dorniermuseum-Eröffnung, Race4Kids). Bis zur Aeromesse hatte das Regierungspräsidium Tübingen die Mindestflughöhe bei Flugshows bis auf 100 m abgesenkt!
Erst nach meiner Beschwerde im Mai 2009 wurde die Mindestflughöhe auf 150 m angehoben. Zu einer Erhöhung auf 300 m bzw 450 m war das Regierungspräsidium Tübingen bislang nicht bereit.
Eine nachvollziehbare Flughöhenkontrolle gibt es nicht.
Die Flugvorführungen fanden teilweise über dem Stadt- und Wohngebiet statt.
 
Zum Kompedium des Luft-Verkehrs-Gesetzes (LuftVG) geht es hier