Die Klage einiger Anwohner des Flughafens Memmingen gegen die Änderungsgenehmigung und zivilen Nutzung wurde zwar abgewiesen, dennoch finden sich in der Urteilsbegründung einige interessante Passagen.
hier das sehr umfangreiche Urteil in der Originalfassung
hier die interessanten Passagen, in denen das Gericht Sachverhalte feststellt, die auch in Friedrichshafen relevant sein könnten:
Abs. 38 3. 2. 2
sinngemässer Versuch einer Zusammenfassung:
In diesem Absatz räumt die Rechtsprechung des BVG ein, dass die Möglichkeit besteht, eine planerische Zulssungsentscheidung aufzuheben, wenn eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben nicht durchgeführt worden ist und gibt hierfür Präzedenzfälle an.
Abs. 76, letzter Passus:
sinngemässer Versuch einer Zusammenfassung:
Hier beschreibt das Urteil, dass die Nutzungsablösung im Nachgang einer militärischen Flugplatznutzung nicht automatisch bedeutet, dass die Anwohner einer automatische Fortwirkung der Duldungspflicht unterliegen.
Abs. 77
sinngemässer Versuch einer Zusammenfassung:
lt. diesem Absatz muss eine Duldungspflicht festgelegt sein, um überhaupt einen Lärmschutzbereich festlegen zu können. Besteht ein militärischer Lärmschutzbereich, der die Anwohner schützt, darf das bei späterer ziviler Nutzung nicht der Einschränkung des Schutzes gegenüber dem zivilen Flughafen dienen.